Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

A. Allgemeine Vertragsbedingungen

 

 

§1 Allgemeines und Geltungsbereich

 

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Kältetechnik Knoll GmbH, Thomas-Dölle-Str. 6, 86316 Friedberg

und ihren Kunden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und ihnen wird ausdrücklich widersprochen.

 

 

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen

 

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. MwSt., wenn nicht anders angegeben.

(2) Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.

 

 

§ 3 Angebotsunterlagen

 

An von uns, unseren Lieferanten oder Subunternehmern erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Eine Weitergabe an Dritte, die Vervielfältigung und eine Verwendung außerhalb des Vertragsverhältnisses ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.

 

 

§ 4 Gewährleistung

 

(1) Allgemeine Regelungen im Verkehr mit Unternehmern

a) Kältetechnik Knoll GmbH entscheidet über die Art der Nacherfüllung. Bei  Vorliegen der Voraussetzungen des § 377 HGB gelten zusätzlich die darin normierten Untersuchungs- und Rügepflichten.

b) Für die Nacherfüllung ist Kältetechnik Knoll GmbH eine je nach den Einzelumständen (insbesondere Größe des Bauvorhabens, Umfang der Mängelrüge, eigene Belieferbarkeit, Jahreszeit) angemessene Frist zu setzen, mindestens jedoch 6 Wochen.

c) Lässt Kältetechnik Knoll GmbH die ihr gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstreichen oder schlägt diese fehl, so kann der Kunde Minderung des Vertragspreises verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die gesamte Vertragsleistung aufgrund des Mangels für ihn ohne Interesse ist. Schadensersatzansprüche kommen nur unter den weiteren Voraussetzungen des Abschnittes „Haftung“ in Betracht. Ein „Fehlschlagen“ der Nacherfüllung im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn auch eine dreimalig versuchte Nachbesserung oder Nachlieferung nicht zur Behebung des Mangels führt.

d) Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.

e) Die durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde.

 

(2) Regelungen im Verkehr mit Verbrauchern

Die Regelungen gem. § 4 (1) b), d) und e) gelten auch im Vertragsverhältnis mit Verbrauchern. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

 

 

§ 5 Haftung

 

Schadensersatzansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, sind ausgeschlossen. Das insbesondere für jegliche Folgeschäden aufgrund mangelhafter Leistung bzw. Lieferung unsererseits.

Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Kältetechnik Knoll GmbH nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die Kältetechnik Knoll GmbH dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

 

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 

Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung/Zurückbehaltung erfolgt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, das unserer Forderung zu Grunde liegt. 

 

 

§ 7 Datenschutz

 

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten in dem für unsere Auftragsausführung erforderlichen Umfang elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Der Umgang mit gespeicherten Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Regelungen der DSGVO und den nationalen Datenschutzbestimmungen.

 

 

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Seiten ist Augsburg, soweit dies wirksam vereinbart werden kann.

 

 

§ 9 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht betroffen. Die unwirksame Regelung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den Vertrag zwecks am nächsten kommt.



 

B. Besondere Vertragsbedingungen - Lieferung

 

§ 1 Geltungsbereich und Geltungsumfang

 

(1) Die Besonderen Bedingungen – Lieferung gelten ausschließlich für Vertragsverhältnisse, in denen sich die Leistungsverpflichtung der Kältetechnik Knoll GmbH auf die Lieferung von Gegenständen beschränkt.

(2) Neben diesen Besonderen Bedingungen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen gem. A.

 

 

§ 2 Lieferzeit

 

(1) Die Einhaltung angegebener Lieferzeiten setzt die rechtzeitige Eigenbelieferung der Kältetechnik Knoll GmbH voraus. Verzögert sich die Lieferung eines bestellten Gegenstandes, so tritt eine Haftung der Kältetechnik Knoll GmbH für Verzugsfolgen nur für Eigenverschulden ein.

(2) Soweit Lieferzeiten konkret vereinbart werden, setzt deren Einhaltung den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Angaben, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen (auch Mitwirkungspflichten) durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Kältetechnik Knoll GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher offener Forderungen von Kältetechnik Knoll GmbH gegen den Auftraggeber im Eigentum der Kältetechnik Knoll GmbH.

 

 

§ 4 Gewährleistung

 

(1) Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.

(2) Im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst und wir schulden keinen Ersatz für den diesbezüglichen Aufwand.

 



C. Besondere Vertragsbedingungen - Reparatur- und Montage

 

§ 1 Geltungsbereich und Geltungsumfang

 

Soweit der Kältetechnik Knoll GmbH erteilte Auftrag ausschließlich oder auch Werkleistungen zum Gegenstand hat, gelten neben den Allgemeinen Vertragsbedingungen gem. A. nachfolgende Besondere Vertragsbedingungen.

 

§ 2 Kosten und Preise

 

(1)Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Werkleistung nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Werkleistung nicht verwertet werden können. Das gilt nicht, wenn die Verwertung aus Gründen unmöglich ist, die von Kältetechnik Knoll GmbH zu vertreten sind.

(2) Wird nichts anderes vereinbart, gelten für Werkleistungen die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Preisliste gem. Aushang in unserem Geschäftsgebäude.

 

 

§ 3 Reparaturaufträge

 

(1)Ergibt sich im Fall einer Reparatur während der Ausführung, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die veranschlagten Kosten übersteigen und/oder nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.

(2) Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

(3) Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.



§ 4 Beendigung

 

Kündigt der Kunde den Vertrag ordentlich, so gelten für die Vergütung die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber hat jedoch mindestens die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen.

 

 

§ 5 Zahlungen

 

Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig, wenn nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Kältetechnik Knoll GmbH kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Darüber hinaus im Verlauf der Leistungsausführung Abschlagszahlungen in angemessener Höhe je nach Baufortschritt beansprucht werden.

 

 

§ 6 Mitwirkungspflichten

 

(1) Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit                                                                    am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen branchenfremden Handlungen vorzunehmen, die zur Montage, der Erprobung und zum Betrieb nötig sind.

(3) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Kältetechnik Knoll GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

(4) Verletzt der Kunde ihm obliegende Mitwirkungspflichten und verzögert sich dadurch die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, so verlängern sich etwa vereinbarte Liefer- und Montagefristenfristen entsprechend. Soweit durch die Verzögerung Wartekosten oder vergebliche Fahrtkosten anfallen, trägt diese der Kunde zu den vereinbarten Einheitspreisen und, falls eine Vereinbarung nicht getroffen ist, zu den Listenpreisen der Kältetechnik Knoll GmbH.

 

 

 

 

 

§ 7 Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage, Haftung für Bauverzögerungen

 

(1) Die Angaben von Kältetechnik Knoll GmbH über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, soweit nicht eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hierüber getroffen ist.

(2) In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

(3) Verzögert sich die Fertigstellung der uns obliegenden Leistung  aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers oder der von ihm beauftragten Unternehmen liegen (insbesondere unfertige bzw. mangelhafte Vorgewerke und Pläne bzw. bauseitige Leistungen, Behinderung durch andere Unternehmer), so verschiebt sich entsprechend die Frist für die Ausführung und Fertigstellung unserer Leistung. Uns durch die Behinderung entstehende Mehrkosten (insbesondere zusätzliche Fahrt- und Personalkosten, Preiserhöhungen für Material, Lagerkosten, Überstundenzuschläge) trägt der Auftraggeber.


              

§ 8 Abnahme, Inbetriebnahme, Gefahrübergang

 

(1) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Verlangt Kältetechnik Knoll GmbH vom Kunden die Abnahme und nimmt der Kunde gleichwohl nicht ab, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme rügelos in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

 

§ 9 Gewährleistung

Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage der Kältetechnik Knoll GmbH unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung der Kältetechnik Knoll GmbH Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt unsere Haftung für dieses Gewerk. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

 

 

§ 10 Hinweis auf Betreiberpflichten

 

Der Kunde wird auf die Pflichten nach den geltenden Bestimmungen (Link zur Website des Umwelt Bundesamt) hingewiesen, die den Betreiber von Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen treffen (derzeit Verordnung (EU) Nr. 517/2014).